rungen des Beschwerdeführers oblag der Schutz der ihm angeblich abhanden gekommenen Sachen unter den gegebenen Umständen nicht der Beschuldigten, sondern ausschliesslich ihm selbst. 6. 6.1. Im Übrigen sind die Tatbestände von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB auch aus anderen Gründen als nicht erfüllt zu betrachten: