Wer jahrelang ohne jegliche Aufsicht und Kontrolle für ihn angeblich werthaltige Sachen in einem de facto nicht abgeschlossenen Rollcontainer in einem halböffentlichen Raum aufbewahrt, darf sich nicht wundern, wenn ihm diese irgendwann abhandenkommen. Geschieht dies nach zweieinhalb Jahren tatsächlich, genügt dies allein in aller Regel und so auch hier nicht, um diejenige Person wegen einer Vermögensstraftat anzuklagen, die letztlich einen derart gefüllten Rollcontainer ohne vorgängige Rücksprache mit möglicherweise am Inhalt berechtigten Personen mit der zumindest plausiblen und nicht widerlegbaren Begründung räumt, dass sich darin nur noch "Güsel" befinde. Entgegen den Ausfüh-