Einer vertieften Aussageanalyse sind sie kaum zugänglich. Dass sich die Beschuldigte bei einer nochmaligen Befragung durch ein mit der Sache befasstes Gericht in Widersprüche verstricken könnte, oder dass ein Sachgericht bei vertiefter Beurteilung die Aussagen der Beschuldigten doch noch für unglaubhaft halten könnte, ist ohne Weiteres auszuschliessen.