5.5.4. Warum sonst auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2023 nicht abzustellen sein soll, ist nicht einsichtig. Erstens sind die Behauptungen der Beschuldigten (wie bereits ausgeführt) in Berücksichtigung der Umstände durchaus plausibel. Zweitens beziehen sich ihre Aussagen im Wesentlichen auf einfache Sachverhaltsfragen und fallen dementsprechend kurz und bündig aus. Einer vertieften Aussageanalyse sind sie kaum zugänglich.