Es kann nämlich durchaus sein, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Sachen im Rollcontainer lagerte, sie sich aber zweieinhalb Jahre später, als die Beschuldigte den Rollcontainer räumte, nicht mehr dort befanden. Stehen damit aber die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit nicht wie bei - 12 - einem "Vier-Augen-Delikt" in einer eindeutigen Wechselbeziehung, lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht damit relativieren, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gleichermassen glaubhaft seien.