Insbesondere macht es aber deutlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die besagten Sachen im Rollcontainer gelagert zu haben, und die Behauptung der Beschuldigten, bei der offenbar erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Räumung des Rollcontainers nichts von alledem vorgefunden zu haben, keineswegs widersprüchlich sein müssen. Es kann nämlich durchaus sein, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Sachen im Rollcontainer lagerte, sie sich aber zweieinhalb Jahre später, als die Beschuldigte den Rollcontainer räumte, nicht mehr dort befanden.