reise liegen könnte. Auch verleiht es der Behauptung der Beschuldigten, dass sich im Rollcontainer zum Zeitpunkt der Räumung nur "Güsel" befunden habe (Einvernahme vom 30. November 2023, Fragen 27 und 42), eine gewisse Plausibilität. Insbesondere macht es aber deutlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die besagten Sachen im Rollcontainer gelagert zu haben, und die Behauptung der Beschuldigten, bei der offenbar erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Räumung des Rollcontainers nichts von alledem vorgefunden zu haben, keineswegs widersprüchlich sein müssen.