Dies allein spricht zwar noch nicht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm bezeichneten Sachen in der besagten Weise im Rollcontainer gelagert zu haben. Es relativiert aber zumindest teilweise die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm durch den Verlust dieser Sachen ein erheblicher Nachteil entstanden sei, zumal auch nicht zu erkennen ist, worin etwa der (materielle oder immaterielle) Wert von zweieinhalb Jahren alten Papierunterlagen zu einem […] Jahresprogramm, einem […]kurs oder einer […]reise liegen könnte.