Jahre unangetastet gelassen habe. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu dieser Feststellung mit Beschwerde (erklärend) dahingehend, dass er frei sei, Dinge längere Zeit nicht mehr zu benutzen. Die Feststellung an sich, die fraglichen Sachen zweieinhalb Jahre unangetastet gelassen zu haben, bestritt er aber gerade nicht (Beschwerde A/Ziff. 6; vgl. auch die bereits erwähnte E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023, wonach er die fraglichen Sachen "seit langer Zeit" im Rollcontainer aufbewahrt habe).