- Gemäss Beschwerdeführer befanden sich die Schlüssel in einem Plastikfach auf dem Rollcontainer (vgl. hierzu Einvernahme der Beschuldigten vom 30. November 2023, Ergänzungsfrage 66). Dementsprechend muss auch der Inhalt des Rollcontainers für alle Personen zugänglich gewesen sein, die Zugang zum besagten Sitzungszimmer hatten. Irgendwelche besonderen Vorkehrungen des Beschwerdeführers, um dies wirksam zu verhindern, sind nicht zu erkennen, woran nichts ändert, dass die Schlüssel nicht gänzlich offen herumgelegen, sondern sich eben in einem Plastikfach auf dem Rollcontainer befunden haben sollen.