186 StGB) entwendet bzw. gestohlen zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Rollcontainer zum Zeitpunkt der Räumung auch nach Auffassung des Beschwerdeführers an einem Ort befand, zu welchem die Beschuldigte und Personen aus ihrem beruflichen Umfeld berechtigterweise Zugang hatten, nämlich – wie vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Juni 2023 (Anzeigebeilage 3) und von der Beschuldigten bei ihrer Einvernahme vom 30. November 2023 (Frage 18) übereinstimmend behauptet – im Sitzungszimmer des G.