- Zwar behauptete der Beschwerdeführer mit Strafanzeige (Seite 2/Ziff. 2), den Rollcontainer in einem von ihm gemieteten Arbeitsraum aufbewahrt zu haben. Er machte der Beschuldigten aber nicht zum Vorwurf, ihm den Rollcontainer samt Inhalt im Rahmen eines stattgefundenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) entwendet bzw. gestohlen zu haben.