5.5. 5.5.1. Selbst wenn sich durch weitere Untersuchungshandlungen noch erstellen liesse, dass die vom Beschwerdeführer angeblich im Rollcontainer aufbewahrten Sachen tatsächlich einmal existent waren und dem Beschwerdeführer gehörten, trüge dies wenig bis nichts zur Beantwortung der Frage bei, was davon vom Beschwerdeführer tatsächlich im/auf dem Rollcontainer aufbewahrt wurde und sich zum Zeitpunkt der Entsorgung noch dort befand. Dass sich diese Frage durch (allenfalls noch zu erhebende) Sachbeweise verlässlich beantworten liesse, erscheint ausgeschlossen.