5.4. Vorliegend geht es nicht um ein sog. "Vier-Augen-Delikt", weil die Beschuldigte die vom Beschwerdeführer behauptete Tathandlung offensichtlich nicht in dessen Beisein vornahm. Strittig ist zudem nicht, dass die Beschuldigte den Rollcontainer im G verschob und räumte, sondern - welche Sachen von der Beschuldigten dabei entsorgt wurden, - ob der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Sachen war und - ob der Beschuldigten die allfällige Eigentümerstellung des Beschwerdeführers an diesen Sachen bekannt war.