Es seien keine Kaufbelege, Inventarlisten, Bestätigungen, Fotos oder Belege, dass das Originaldiplom des […]kurses habe nachverlangt werden müssen, eingereicht worden. Es erscheine logisch, dass Utensilien, die der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Arbeit als Arbeitnehmer benötigt habe, Eigentum der Arbeitgeberin (der C._____) gewesen seien. In der Strafanzeige habe der Beschwerdeführer zudem den Wert der Gegenstände auf über Fr. 400.00 beziffert. Zähle man die Wertangaben der später eingereichten Aufstellung (vgl. hierzu Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 samt "Beilage 5") -9-