5.3. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung ihres Standpunkts aus, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die angeblich weggekommenen Gegenstände und Unterlagen näher zu bezeichnen und Beweise für deren Existenz ins Recht zu legen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine "nackte" Auflistung vorgelegt, nicht aber Beweise für die Existenz der Gegenstände und Unterlagen oder sein Eigentum daran. Es seien keine Kaufbelege, Inventarlisten, Bestätigungen, Fotos oder Belege, dass das Originaldiplom des […]kurses habe nachverlangt werden müssen, eingereicht worden.