5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung (zweitens) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen einer (eindeutig) für die Beschuldigte sprechenden Aussage-gegen-Aussage- Konstellation. Weitere Ermittlungsansätze fehlten. Ein anklagebegründender Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. 5.2. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf nur bei einer klaren Beweislage angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2017 vom 16. November 2017 E. 4).