4.5. Die blosse Behauptung der Beschuldigten, den Inhalt des Rollcontainers bereits im Zeitraum März/April 2023 entsorgt zu haben (Einvernahme vom 30. November 2023, Fragen 20 und 25), genügt nicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers, dies erst Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben, als offensichtlich unglaubhaft erscheinen zu lassen. Erstens könnte man ohne Weiteres auch umgekehrt argumentieren, dass die Behauptung des Beschwerdeführers (das Verschwinden des Rollcontainers Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben) die Behauptung der Beschuldigten (den Rollcontainer bereits im März/April 2023 verschoben zu haben) unglaubhaft erscheinen lasse.