4.4.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Beschwerde nicht. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 bestritt er aber die Behauptung der Beschuldigten, den Rollcontainer im Zeitraum März/April 2023 entfernt zu haben, mit Nichtwissen. Er habe jedenfalls innert der Dreimonatsfrist, seit ihm das widerrechtliche Abhandenkommen seiner Gegenstände und Dokumente bekannt geworden sei, Strafantrag gestellt.