4.4.2. Die Beschuldigte bezeichnete diese Ausführungen mit Beschwerdeantwort als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Rollcontainer für seine privaten Belange und Dokumente in einem von ihm gemieteten Arbeitsraum genutzt zu haben. Weshalb er bei dieser Ausgangslage 2 ½ Monate gebraucht haben soll, um das Verschwinden des Rollcontainers festzustellen, sei nicht nachvollziehbar.