4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden prüfte einzig, ob sich die Beschuldigte der Sachentziehung (Art. 141 StGB) oder der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Dies ist angesichts der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erhobenen Vorwürfe (vgl. vorstehende E. 1.2) nicht zu beanstanden und blieb in der Beschwerde denn auch unbeanstandet. Wie von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt, geht es somit ausschliesslich um Antragsdelikte. -7-