3.2. Richtig ist, dass sich das durch einen Interessenskonflikt verursachte Hindernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, grundsätzlich auf alle Anwälte erstreckt, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhältnisses in der gleichen Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 Regeste). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen aber nicht auf einen Interessenskonflikt zwischen dem F._____ und dessen Präsidenten einerseits und der Beschuldigten andererseits schliessen, welcher die Verteidigung der Beschuldigten durch einen Kanzleipartner des Präsidenten des F._____ problematisch erscheinen lassen könnte.