3. 3.1. Der Beschwerdeführer wies mit Eingabe vom 2. April 2024 "der guten Ordnung halber" darauf hin, dass der Präsident des F._____ Partner im von der Beschuldigten mandatierten Anwaltsbüro sei. Damit liege eine Unvereinbarkeit "zwischen privater Rechtsanwaltschaftstätigkeit und hoheitlicher Behördentätigkeit" dieses Anwaltsbüros vor. Gemäss Anwalts- -6-