Im Übrigen wäre dieser als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer begründete ihn nämlich einzig damit, dass die von der Beschuldigten mit Eingabe vom 22. März 2024 gemachten Ausführungen inhaltlich falsch seien. Dies kann aber offensichtlich kein Grund sein, eine Eingabe aus dem Recht zu weisen.