2.2. Die Beschuldigte machte mit Eingabe vom 22. März 2024 geltend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 keine gültige "[…]" habe und dass seine Entlassung aus dem Dienst in der C._____ auf den 31. Oktober 2020 und aus dem Dienst in den E._____ auf den 31. Dezember 2020 rechtmässig erfolgt sei. Diese Umstände sind für die Beurteilung der Beschwerde nicht von Belang, wie nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres zu entnehmen ist. Dementsprechend erübrigt sich eine materielle Behandlung des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2024 gestellten Antrags. Im Übrigen wäre dieser als unbegründet abzuweisen gewesen.