schwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist, kann indessen offenbleiben. Die Beschwerde ist (wie noch zu zeigen ist) unbegründet, auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eventualiter gestellten Kosten- und Entschädigungsantrags. Hat die angefochtene Kostenregelung damit aber so oder anders Bestand, kann offenbleiben, ob auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 2. April 2024 den Antrag, die Eingabe der Beschuldigten vom 22. März 2024 sei aus dem Recht zu weisen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die darin gemachten Ausführungen unzutreffend und irreführend seien.