Bezüglich des Rechtsschutzinteresses ist höchstens hinsichtlich des Eventualantrags, die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen, ein Vorbehalt anzubringen, weil die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer anstelle der Beschuldigten auferlegte, sondern auf die Staatskasse nahm. Der Kostenentscheid präjudiziert aber die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1), weshalb -5-