Dementsprechend konstituierte er sich mit seiner bereits mit Strafanzeige abgegebenen Erklärung gültig als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei. Als solche ist er berechtigt, die ergangene Einstellungsverfügung auch im Kosten- und Entschädigungspunkt anzufechten. Unter Vorbehalt eines gültigen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. sogleich) ist somit auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.