Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten hätte "das Delikt" nicht stattfinden können, sei sie doch die allein massgebliche Person in der D._____. Allenfalls habe eine andere Person in ihrem Auftrag die Entfernung des Rollcontainers und die Entwendung der Unterlagen und Gegenstände ausgeführt. Das Strafverfahren sei daher auch gegen Unbekannt zu führen (S. 3/Ziff. 8). Es gehe um Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB und den "Tatbestand der unerlaubten Selbsthilfe" (S. 3/Ziff. 3 und S. 4/Ziff. 4, mit Verweis auf eine Literaturstelle, in der es um "unerlaubte Selbsthilfe" als Hauptanwendungsfall einer unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht i.S.v.