Sie habe auch gewusst, dass sie ihm als Mieter diese Gegenstände und Schriftstücke nicht im Rahmen von "Selbsthilfe" habe entwenden oder vorenthalten dürfen (S. 3/Ziff. 7). Als Präsidentin der D._____ habe sie eigenmächtig gehandelt, in der Absicht, ihm gegenüber ihren Unmut zum Ausdruck zu bringen, weil er sich erfolgreich gegen die "rechtswidrige Kündigung" seines Arbeitsverhältnisses durch die D._____ gewehrt habe. Sie habe versucht, ihn mit unrechtmässigen Mitteln aus den gemieteten Arbeitsräumlichkeiten zu vertreiben. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten hätte "das Delikt" nicht stattfinden können, sei sie doch die allein massgebliche Person in der D._____.