[…], private Korrespondenz und persönliche Notizen. Der materielle Wert belaufe sich auf über Fr. 400.00. Hinzu komme der immaterielle Wert (S. 2/Ziff. 3 ff.). Aus dem anwaltlichen Schreiben vom 30. Juni 2023 ergebe sich, dass die Beschuldigte als Präsidentin der D._____ ganz genau gewusst habe, dass es um ihm gehörende Gegenstände und Belege gegangen sei, die er vertragsgemäss in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten habe lagern dürfen (S. 2/Ziff. 6). Sie habe auch gewusst, dass sie ihm als Mieter diese Gegenstände und Schriftstücke nicht im Rahmen von "Selbsthilfe" habe entwenden oder vorenthalten dürfen (S. 3/Ziff.