3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Die Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien gemäss Art. 428 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO zu verpflichten, die Parteikosten der Beschuldigten zu bezahlen." 3.5. Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 22. März 2024 weitere Unterlagen ein.