Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.21 (STA.2023.7791) Art. 224 Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Franz von Weber, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Miotti, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. Dezember 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer beanzeigte am 12. September 2023 die Beschul- digte, allenfalls Unbekannt, bei der Staatsanwaltschaft Baden wegen Sachentziehung und unerlaubter Selbsthilfe, ev. wegen zusätzlicher Straf- tatbestände. Gleichzeitig stellte er entsprechende Strafanträge und erklär- te, sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte die deswegen gegen die Beschuldig- te wegen Sachentziehung (Art. 141 StGB) und unrechtmässiger Aneig- nung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) geführte Strafuntersuchung am 21. Dezember 2023 ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Entschädigungen oder Genugtuungen sprach sie keine zu. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 22. Dezember 2023. Zugestellt wurde sie dem Be- schwerdeführer am 5. Januar 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 15. Januar 2024 Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben und das Strafverfahren fortzusetzen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigten Verfahrenskosten aufzuerlegen, und dem Privatkläger sei gegenüber der Beschuldigten eine Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von ihm von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 22. Januar 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 1. Februar 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.4. Die Beschuldigte stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 fol- gende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien gemäss Art. 428 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 StPO zu verpflichten, die Parteikosten der Beschuldigten zu bezahlen." 3.5. Die Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 22. März 2024 weitere Unterla- gen ein. 3.6. Der Beschwerdeführer erstattete am 2. April 2024 eine Stellungnahme mit dem Antrag, die Eingabe der Beschuldigten vom 22. März 2024 sei aus dem Recht zu weisen. Zudem beanstandete er "Unregelmässigkeiten" der Rechtsvertretung der Beschuldigten. Diese seien materiell und bei der Kosten- und Entschädigungsfrage zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die durch eine Straftat unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, die erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Strafanzeige aus, in einem von ihm seit 2018 von der C._____ gemieteten Arbeitsraum einen Rollcontainer be- nutzt zu haben, um private Belege und Dokumente aufzubewahren (S. 2/Ziff. 1 f.). Mitte Juni 2023 sei dieser verschwunden. Die Beschuldigte habe ihm die Rückgabe seiner Sachen verweigert und mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2023 (Anzeigebeilage 4) versucht, die Bedeutung der Tat zu verharmlosen. Es sei aber nicht um belanglose Dinge gegan- gen, sondern um Unterlagen zu einem […]kurs samt Diplom, Unterlagen zum […]unterricht mit neuem Lehrplan, Geld für […], […] Gegenstände, -4- […], private Korrespondenz und persönliche Notizen. Der materielle Wert belaufe sich auf über Fr. 400.00. Hinzu komme der immaterielle Wert (S. 2/Ziff. 3 ff.). Aus dem anwaltlichen Schreiben vom 30. Juni 2023 ergebe sich, dass die Beschuldigte als Präsidentin der D._____ ganz genau ge- wusst habe, dass es um ihm gehörende Gegenstände und Belege ge- gangen sei, die er vertragsgemäss in den von ihm gemieteten Räumlich- keiten habe lagern dürfen (S. 2/Ziff. 6). Sie habe auch gewusst, dass sie ihm als Mieter diese Gegenstände und Schriftstücke nicht im Rahmen von "Selbsthilfe" habe entwenden oder vorenthalten dürfen (S. 3/Ziff. 7). Als Präsidentin der D._____ habe sie eigenmächtig gehandelt, in der Absicht, ihm gegenüber ihren Unmut zum Ausdruck zu bringen, weil er sich erfolg- reich gegen die "rechtswidrige Kündigung" seines Arbeitsverhältnisses durch die D._____ gewehrt habe. Sie habe versucht, ihn mit unrechtmäs- sigen Mitteln aus den gemieteten Arbeitsräumlichkeiten zu vertreiben. Ohne die Mitwirkung der Beschuldigten hätte "das Delikt" nicht stattfinden können, sei sie doch die allein massgebliche Person in der D._____. Al- lenfalls habe eine andere Person in ihrem Auftrag die Entfernung des Rollcontainers und die Entwendung der Unterlagen und Gegenstände ausgeführt. Das Strafverfahren sei daher auch gegen Unbekannt zu füh- ren (S. 3/Ziff. 8). Es gehe um Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB und den "Tatbestand der unerlaubten Selbsthilfe" (S. 3/Ziff. 3 und S. 4/Ziff. 4, mit Verweis auf eine Literaturstelle, in der es um "unerlaubte Selbsthilfe" als Hauptanwendungsfall einer unrechtmässigen Aneignung ohne Berei- cherungsabsicht i.S.v. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB geht). 1.3. Mit diesen Ausführungen stellte sich der Beschwerdeführer als geschädig- te Person der von ihm behaupteten Vermögensstraftaten dar (zu den ein- zelnen Tatbeständen vgl. nachfolgende E. 6). Seine prozessuale Ge- schädigtenstellung ist damit als gegeben zu betrachten (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1, wonach bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person gilt). Dem- entsprechend konstituierte er sich mit seiner bereits mit Strafanzeige ab- gegebenen Erklärung gültig als Privatkläger und damit beschwerdebe- rechtigte Partei. Als solche ist er berechtigt, die ergangene Einstellungs- verfügung auch im Kosten- und Entschädigungspunkt anzufechten. Unter Vorbehalt eines gültigen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. sogleich) ist somit auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten. Bezüglich des Rechtsschutzinteresses ist höchstens hinsichtlich des Eventualantrags, die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuer- legen, ein Vorbehalt anzubringen, weil die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer anstelle der Beschuldigten auferlegte, sondern auf die Staatskasse nahm. Der Kostenentscheid prä- judiziert aber die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1), weshalb -5- die angefochtene Kostenregelung ev. dem Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung durch die Beschuldigte entgegensteht. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde ein rechtlich geschütztes Interesse der Privatklägerschaft, einen zweitinstanzlichen Kostenentscheid anzufech- ten, denn auch gerade mit dieser Begründung bejaht. Jener Entscheid erging allerdings in einem Fall, in welchem (anders als vorliegend) die Privatklägerschaft durch den angefochtenen Kostenentscheid nur schon dadurch beschwert war, dass die strittigen Verfahrenskosten nicht der Staatskasse, sondern (anstelle der beschuldigten Person) ihr auferlegt worden waren. Wie es sich vorliegend damit verhält und ob auf die Be- schwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist, kann indessen offenblei- ben. Die Beschwerde ist (wie noch zu zeigen ist) unbegründet, auch hin- sichtlich des vom Beschwerdeführer eventualiter gestellten Kosten- und Entschädigungsantrags. Hat die angefochtene Kostenregelung damit aber so oder anders Bestand, kann offenbleiben, ob auf die Beschwerde auch in diesem Punkt einzutreten ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 2. April 2024 den Antrag, die Eingabe der Beschuldigten vom 22. März 2024 sei aus dem Recht zu weisen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die darin ge- machten Ausführungen unzutreffend und irreführend seien. 2.2. Die Beschuldigte machte mit Eingabe vom 22. März 2024 geltend, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 keine gültige "[…]" habe und dass seine Entlassung aus dem Dienst in der C._____ auf den 31. Oktober 2020 und aus dem Dienst in den E._____ auf den 31. Dezember 2020 rechtmässig erfolgt sei. Diese Umstände sind für die Beurteilung der Beschwerde nicht von Belang, wie nachfolgenden Erwägungen ohne Wei- teres zu entnehmen ist. Dementsprechend erübrigt sich eine materielle Behandlung des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2024 gestellten Antrags. Im Übrigen wäre dieser als unbegründet abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer begründete ihn nämlich einzig damit, dass die von der Beschuldigten mit Eingabe vom 22. März 2024 gemach- ten Ausführungen inhaltlich falsch seien. Dies kann aber offensichtlich kein Grund sein, eine Eingabe aus dem Recht zu weisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wies mit Eingabe vom 2. April 2024 "der guten Ordnung halber" darauf hin, dass der Präsident des F._____ Partner im von der Beschuldigten mandatierten Anwaltsbüro sei. Damit liege eine Unvereinbarkeit "zwischen privater Rechtsanwaltschaftstätigkeit und ho- heitlicher Behördentätigkeit" dieses Anwaltsbüros vor. Gemäss Anwalts- -6- ordnung sei es verpönt, wenn Rechtsfälle aus dem betreffenden Hoheits- gebiet des einen Partners durch einen anderen Partner desselben An- waltsbüros vertreten würden. Der Präsident des F._____ habe von An- fang an "durch voreiliges rechtswidriges Handeln des F._____" massge- blich dazu beigetragen, dass die hängigen Rechtsverfahren überhaupt erst entstanden seien. Diese "Unregelmässigkeiten" seien von Amtes we- gen zu berücksichtigen, auch bei der Kosten- und Entschädigungsfrage. 3.2. Richtig ist, dass sich das durch einen Interessenskonflikt verursachte Hin- dernis eines Anwalts, jemanden zu vertreten, grundsätzlich auf alle An- wälte erstreckt, die zum Zeitpunkt der Begründung des Mandatsverhält- nisses in der gleichen Kanzlei tätig sind (BGE 145 IV 218 Regeste). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen aber nicht auf einen Interes- senskonflikt zwischen dem F._____ und dessen Präsidenten einerseits und der Beschuldigten andererseits schliessen, welcher die Verteidigung der Beschuldigten durch einen Kanzleipartner des Präsidenten des F._____ problematisch erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeführer berief sich sinngemäss einzig auf einen Interessenskonflikt zwischen ihm und dem Präsidenten des F._____. Ein solcher Interessenskonflikt ist für das Verteidigungsverhältnis der Beschuldigten und damit auch für dieses Beschwerdeverfahren aber ohne Belang. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung (erstens) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO mit dem Fehlen eines rechtzei- tigen Strafantrags als Prozessvoraussetzung. 4.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Tä- ter bekannt wird (Art. 31 StGB). 4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden prüfte einzig, ob sich die Beschuldigte der Sachentziehung (Art. 141 StGB) oder der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) schuldig ge- macht haben könnte. Dies ist angesichts der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige erhobenen Vorwürfe (vgl. vorstehende E. 1.2) nicht zu beanstanden und blieb in der Beschwerde denn auch unbeanstandet. Wie von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt, geht es somit ausschliess- lich um Antragsdelikte. -7- 4.4. 4.4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies auf die Aussage der Beschuldig- ten, den Rollcontainer bereits im März/April 2023 ins Sekretariat verscho- ben und damit dem Beschwerdeführer entzogen zu haben. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, dies erst Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben, sei "höchst zweifelhaft", weil er als Bewohner des Hauses das Sitzungs- zimmer, wo sich der Rollcontainer zuvor befunden habe, täglich habe passieren müssen. Bei Einreichung der Strafanzeige am 13. September 2023 sei die dreimonatige Strafantragsfrist deshalb bereits verstrichen gewesen. 4.4.2. Die Beschuldigte bezeichnete diese Ausführungen mit Beschwerdeant- wort als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Rollcon- tainer für seine privaten Belange und Dokumente in einem von ihm ge- mieteten Arbeitsraum genutzt zu haben. Weshalb er bei dieser Ausgangs- lage 2 ½ Monate gebraucht haben soll, um das Verschwinden des Roll- containers festzustellen, sei nicht nachvollziehbar. 4.4.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Beschwerde nicht. Mit Stellungnahme vom 2. April 2024 bestritt er aber die Behauptung der Be- schuldigten, den Rollcontainer im Zeitraum März/April 2023 entfernt zu haben, mit Nichtwissen. Er habe jedenfalls innert der Dreimonatsfrist, seit ihm das widerrechtliche Abhandenkommen seiner Gegenstände und Do- kumente bekannt geworden sei, Strafantrag gestellt. 4.5. Die blosse Behauptung der Beschuldigten, den Inhalt des Rollcontainers bereits im Zeitraum März/April 2023 entsorgt zu haben (Einvernahme vom 30. November 2023, Fragen 20 und 25), genügt nicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers, dies erst Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben, als offensichtlich unglaubhaft erscheinen zu lassen. Erstens könnte man oh- ne Weiteres auch umgekehrt argumentieren, dass die Behauptung des Beschwerdeführers (das Verschwinden des Rollcontainers Mitte Juni 2023 bemerkt zu haben) die Behauptung der Beschuldigten (den Rollcon- tainer bereits im März/April 2023 verschoben zu haben) unglaubhaft er- scheinen lasse. Zweitens ist nicht ohne Weiteres einsichtig, warum ein ev. um wenige Wochen verzögertes Bemerken des Fehlens des Rollcon- tainers und der darin angeblich gelagerten Sachen "höchst zweifelhaft" sein soll. Der Beschwerdeführer behauptete einzig, im Rollcontainer ver- schiedene für ihn wichtige Sachen gelagert bzw. aufbewahrt zu haben, nicht aber, bei der tagtäglichen Arbeit auf diese Sachen angewiesen ge- wesen zu sein. -8- Die Einstellung der Strafuntersuchung lässt sich somit nicht in der von der Staatsanwaltschaft Baden vorgenommenen Weise damit begründen, dass der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist verpasst habe. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Einstellung (zweitens) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Vorliegen einer (ein- deutig) für die Beschuldigte sprechenden Aussage-gegen-Aussage- Konstellation. Weitere Ermittlungsansätze fehlten. Ein anklagebegrün- dender Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. 5.2. Eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO darf nur bei einer klaren Beweislage angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel An- klage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen- Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Privatkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornhe- rein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). 5.3. 5.3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung ihres Standpunkts aus, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die angeblich weggekommenen Gegenstände und Unterlagen näher zu be- zeichnen und Beweise für deren Existenz ins Recht zu legen. Der Be- schwerdeführer habe lediglich eine "nackte" Auflistung vorgelegt, nicht aber Beweise für die Existenz der Gegenstände und Unterlagen oder sein Eigentum daran. Es seien keine Kaufbelege, Inventarlisten, Bestätigun- gen, Fotos oder Belege, dass das Originaldiplom des […]kurses habe nachverlangt werden müssen, eingereicht worden. Es erscheine logisch, dass Utensilien, die der Beschwerdeführer für die Verrichtung seiner Ar- beit als Arbeitnehmer benötigt habe, Eigentum der Arbeitgeberin (der C._____) gewesen seien. In der Strafanzeige habe der Beschwerdeführer zudem den Wert der Gegenstände auf über Fr. 400.00 beziffert. Zähle man die Wertangaben der später eingereichten Aufstellung (vgl. hierzu Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2023 samt "Beilage 5") -9- zusammen, ergebe sich ein die ursprüngliche Wertangabe vielfach über- schreitender Betrag. Einige Posten seien sodann gar nicht beziffert wor- den. 5.3.2. Der Beschwerdeführer ging mit Beschwerde (A/Ziff. 1) ebenfalls von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation aus, bestritt aber mit verschiedenen Vorbringen (A/Ziff. 1 ff.), dass sich damit eine Einstellung begründen lasse. 5.3.3. Die Beschuldigte schloss sich mit Beschwerdeantwort den Überlegungen der Staatsanwaltschaft Baden an und begründete diese teilweise noch zusätzlich. 5.4. Vorliegend geht es nicht um ein sog. "Vier-Augen-Delikt", weil die Be- schuldigte die vom Beschwerdeführer behauptete Tathandlung offensicht- lich nicht in dessen Beisein vornahm. Strittig ist zudem nicht, dass die Be- schuldigte den Rollcontainer im G verschob und räumte, sondern - welche Sachen von der Beschuldigten dabei entsorgt wurden, - ob der Beschwerdeführer Eigentümer dieser Sachen war und - ob der Beschuldigten die allfällige Eigentümerstellung des Beschwer- deführers an diesen Sachen bekannt war. Dass der Beschwerdeführer und die Beschuldigte bezüglich dieser Fra- gen uneins zu sein scheinen, genügt für die Annahme einer sog. Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation nicht (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.5.3). 5.5. 5.5.1. Selbst wenn sich durch weitere Untersuchungshandlungen noch erstellen liesse, dass die vom Beschwerdeführer angeblich im Rollcontainer auf- bewahrten Sachen tatsächlich einmal existent waren und dem Beschwer- deführer gehörten, trüge dies wenig bis nichts zur Beantwortung der Fra- ge bei, was davon vom Beschwerdeführer tatsächlich im/auf dem Rollcon- tainer aufbewahrt wurde und sich zum Zeitpunkt der Entsorgung noch dort befand. Dass sich diese Frage durch (allenfalls noch zu erhebende) Sachbeweise verlässlich beantworten liesse, erscheint ausgeschlossen. Ohne erkennbaren Beweiswert ist etwa die vom Beschwerdeführer mit E- Mail vom 7. Dezember 2023 eingereichte Foto des Rollcontainers. Daher kann einzig versucht werden, gestützt auf die Parteivorbringen festzustel- len, was der Beschwerdeführer im/auf dem Rollcontainer aufbewahrte und - 10 - sich zum Zeitpunkt von dessen Leerung durch die Beschuldigte noch dort befand. 5.5.2. Für die Würdigung der unterschiedlichen Parteivorbringen sind folgende Umstände von Belang: - Zwar behauptete der Beschwerdeführer mit Strafanzeige (Seite 2/Ziff. 2), den Rollcontainer in einem von ihm gemieteten Arbeitsraum aufbewahrt zu haben. Er machte der Beschuldigten aber nicht zum Vorwurf, ihm den Rollcontainer samt Inhalt im Rahmen eines stattge- fundenen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) entwendet bzw. ge- stohlen zu haben. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Rollcontai- ner zum Zeitpunkt der Räumung auch nach Auffassung des Be- schwerdeführers an einem Ort befand, zu welchem die Beschuldigte und Personen aus ihrem beruflichen Umfeld berechtigterweise Zu- gang hatten, nämlich – wie vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Juni 2023 (Anzeigebeilage 3) und von der Beschuldigten bei ihrer Einvernahme vom 30. November 2023 (Frage 18) übereinstimmend behauptet – im Sitzungszimmer des G. Wenn die Beschuldigte mit Beschwerdeantwort ausführte, dass diverse Räume im G seit jeher auch allgemein zugänglich gewesen seien, darunter etwa die Sekreta- riatsräume oder eben das Sitzungszimmer, wirkt dies denn auch ohne Weiteres plausibel. Dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde aus- führte, dass die Beschuldigte im von ihm gemieteten G "nichts verlo- ren" gehabt habe (A/Ziff. 8/lit. e), ändert an dieser Einschätzung nichts. Im Übrigen ist in Beachtung der nachfolgenden Erwägungen auch nicht so sehr entscheidend, ob der Beschwerdeführer die fortge- setzte Nutzung des Sitzungszimmers durch die Beschuldigte und Per- sonen aus ihrem beruflichen Umfeld als rechtens erachtete oder nicht, sondern, dass er diese Nutzung zumindest billigte. - Gemäss Beschwerdeführer befanden sich die Schlüssel in einem Plastikfach auf dem Rollcontainer (vgl. hierzu Einvernahme der Be- schuldigten vom 30. November 2023, Ergänzungsfrage 66). Dement- sprechend muss auch der Inhalt des Rollcontainers für alle Personen zugänglich gewesen sein, die Zugang zum besagten Sitzungszimmer hatten. Irgendwelche besonderen Vorkehrungen des Beschwerdefüh- rers, um dies wirksam zu verhindern, sind nicht zu erkennen, woran nichts ändert, dass die Schlüssel nicht gänzlich offen herumgelegen, sondern sich eben in einem Plastikfach auf dem Rollcontainer befun- den haben sollen. - Die Staatsanwaltschaft Baden stellte in ihrer Einstellungsverfügung fest, dass der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich die von ihm be- haupteten Sachen im Rollcontainer gelagert haben, diese zweieinhalb - 11 - Jahre unangetastet gelassen habe. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu dieser Feststellung mit Beschwerde (erklärend) dahingehend, dass er frei sei, Dinge längere Zeit nicht mehr zu benutzen. Die Fest- stellung an sich, die fraglichen Sachen zweieinhalb Jahre unangetas- tet gelassen zu haben, bestritt er aber gerade nicht (Beschwerde A/Ziff. 6; vgl. auch die bereits erwähnte E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2023, wonach er die fraglichen Sachen "seit langer Zeit" im Rollcontainer aufbewahrt habe). 5.5.3. Fasst man die in E. 5.5.2 dargelegten Punkte zusammen, verhielt es sich offenbar so, dass der Beschwerdeführer in einem Sitzungszimmer des G, dessen halböffentliche Nutzung (durch Personen aus dem beruflichen Umfeld von ihm und der Beschuldigten, einschliesslich allfälliger Besu- cher) er zumindest billigte, seit langer Zeit bzw. rund zweieinhalb Jahren private Sachen aufbewahrt haben will, wie von ihm mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Beilage 5) bezeichnet, ohne sich in dieser Zeit je darum gekümmert zu haben. Dass Sachen, die in der beschriebenen Weise ohne jegliche Kontrolle über eine lange Zeit halböffentlich "aufbewahrt" werden, mit der Zeit zu verschwinden pflegen, ist eine Erfahrungstatsache. Letztlich ist es nur ei- ne Frage der Zeit, bis sie von irgendjemandem behändigt, entsorgt oder auch mutwillig zerstört werden. Gerade deshalb werden persönliche Sa- chen von gewissem (materiellem oder immateriellem) Wert in aller Regel auch nicht so aufbewahrt. Dies allein spricht zwar noch nicht gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, die von ihm bezeichneten Sachen in der besagten Weise im Rollcontainer gelagert zu haben. Es relativiert aber zumindest teilweise die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm durch den Verlust dieser Sachen ein erheblicher Nachteil ent- standen sei, zumal auch nicht zu erkennen ist, worin etwa der (materielle oder immaterielle) Wert von zweieinhalb Jahren alten Papierunterlagen zu einem […] Jahresprogramm, einem […]kurs oder einer […]reise liegen könnte. Auch verleiht es der Behauptung der Beschuldigten, dass sich im Rollcontainer zum Zeitpunkt der Räumung nur "Güsel" befunden habe (Einvernahme vom 30. November 2023, Fragen 27 und 42), eine gewisse Plausibilität. Insbesondere macht es aber deutlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die besagten Sachen im Rollcontainer gelagert zu haben, und die Behauptung der Beschuldigten, bei der offenbar erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Räumung des Rollcontainers nichts von alledem vorgefunden zu haben, keineswegs widersprüchlich sein müssen. Es kann nämlich durchaus sein, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Sachen im Rollcontainer lagerte, sie sich aber zwei- einhalb Jahre später, als die Beschuldigte den Rollcontainer räumte, nicht mehr dort befanden. Stehen damit aber die Aussagen des Beschwerde- führers und der Beschuldigten bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit nicht wie bei - 12 - einem "Vier-Augen-Delikt" in einer eindeutigen Wechselbeziehung, lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten nicht damit rela- tivieren, dass die Aussagen des Beschwerdeführers gleichermassen glaubhaft seien. 5.5.4. Warum sonst auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einver- nahme vom 30. November 2023 nicht abzustellen sein soll, ist nicht ein- sichtig. Erstens sind die Behauptungen der Beschuldigten (wie bereits ausgeführt) in Berücksichtigung der Umstände durchaus plausibel. Zwei- tens beziehen sich ihre Aussagen im Wesentlichen auf einfache Sachver- haltsfragen und fallen dementsprechend kurz und bündig aus. Einer ver- tieften Aussageanalyse sind sie kaum zugänglich. Dass sich die Beschul- digte bei einer nochmaligen Befragung durch ein mit der Sache befasstes Gericht in Widersprüche verstricken könnte, oder dass ein Sachgericht bei vertiefter Beurteilung die Aussagen der Beschuldigten doch noch für un- glaubhaft halten könnte, ist ohne Weiteres auszuschliessen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden auf die Aussagen der Beschuldigten abstellte und die Strafunter- suchung einstellte. Wer jahrelang ohne jegliche Aufsicht und Kontrolle für ihn angeblich werthaltige Sachen in einem de facto nicht abgeschlosse- nen Rollcontainer in einem halböffentlichen Raum aufbewahrt, darf sich nicht wundern, wenn ihm diese irgendwann abhandenkommen. Geschieht dies nach zweieinhalb Jahren tatsächlich, genügt dies allein in aller Regel und so auch hier nicht, um diejenige Person wegen einer Vermögensstraf- tat anzuklagen, die letztlich einen derart gefüllten Rollcontainer ohne vor- gängige Rücksprache mit möglicherweise am Inhalt berechtigten Perso- nen mit der zumindest plausiblen und nicht widerlegbaren Begründung räumt, dass sich darin nur noch "Güsel" befinde. Entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers oblag der Schutz der ihm angeblich ab- handen gekommenen Sachen unter den gegebenen Umständen nicht der Beschuldigten, sondern ausschliesslich ihm selbst. 6. 6.1. Im Übrigen sind die Tatbestände von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB auch aus anderen Gründen als nicht erfüllt zu betrachten: 6.2. Nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer sich ohne Be- reicherungsabsicht eine fremde, bewegliche Sache aneignet. Die Aneig- nung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite, nämlich der Enteignung und der Zueignung, wobei die Enteignung eine dauernde sein muss, die Zueignung zumindest eine vorübergehende. Ohne Zueig- nungswillen handelt es sich nicht um Aneignung. Soweit eine Sache zum - 13 - Zwecke der Beseitigung oder Beschädigung enteignet wird, geht es dem Täter üblicherweise gerade nicht darum, die Sache als eigene zu besit- zen. Entsprechend fehlt es an der Aneignung. Das bedeutet, dass der Tä- ter sich die Sache nicht zueignet (und damit auch nicht aneignet), wenn er sie nur wegnimmt, um sie besser zerstören zu können, oder auch um den Berechtigten zu ärgern etc. (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 und 40 f. zu Art. 137 StGB). Dass sich der Beschuldigten nachweisen liesse, dass es ihr um etwas anderes gegangen wäre, als die von ihr im Rollcontainer festgestellten Sachen zu entsorgen, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dementsprechend kann sie den Tatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nur schon mangels eines Zueignungswillens nicht erfüllt haben. 6.3. Nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne An- eignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Nachteil kann in einer direkten oder indi- rekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen. Besteht der Nachteil allein in einer Vermögensein- busse, ist er erheblich i.S.v. Art. 141 StGB, wenn er nicht unerheblich bzw. gering i.S.v. Art. 172ter StGB ist bzw. wenn er den vom Bundesge- richt festgesetzten Grenzwert von Fr. 300.00 überschreitet. Ein erhebli- cher immaterieller Nachteil liegt etwa vor, wenn einer Person ein dringend benötigter Gegenstand entzogen wird (etwa der Braut das Hochzeitskleid am Hochzeitstag) oder der Entzug eines Gegenstands zu einer emotiona- len Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führt (PHILIPPE WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25, 27 und 30 zu Art. 141 StGB). Ein erheblicher Nachteil des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 141 StGB ist nicht ansatzweise zu erkennen. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft Baden, dass die fraglichen Sachen (wenn sie sich im Rollcontainer befun- den haben sollten) Eigentum der C._____ als Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers gewesen sein dürften, ist mit Ausnahme der Unterlagen des […]kurses samt Diplom ohne Weiteres plausibel und wird vom Be- schwerdeführer mit Beschwerde denn auch nur gerade hinsichtlich der Kursunterlagen (im angeblichen Wert von Fr. 750.00) und des Kursdip- loms (im angeblichen Wert von Fr. 150.00) substantiiert bestritten (Be- schwerde A/Ziff. 1). Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen aber einzig hinsichtlich des Diploms zu überzeugen, zumal es keineswegs un- üblich ist, dass ein Arbeitnehmer Kursunterlagen bei einer durch eine Ar- beitgeberin finanzierten Weiterbildung dieser zur Verfügung zu stellen hat. Selbst ohne eine solche Verpflichtung ist es nicht unüblich, dass Arbeit- nehmer Kursunterlagen freiwillig der Arbeitgeberin zur Verfügung stellen. - 14 - Werden solche Kursunterlagen (wie vorliegend) längere Zeit vorbehaltslos in einem für Personen aus dem Arbeitsumfeld frei zugänglichen Rollcon- tainer gelagert, erweckt dies zumindest den Anschein einer solchen Ab- sicht. Sollte dies nicht die Absicht des Beschwerdeführers gewesen sein, liesse sich zumindest ein diesbezüglicher Sachverhaltsirrtum der Be- schuldigten nicht ausschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3, wonach als Sach- verhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB nicht nur der Irrtum über be- schreibende [deskriptive] Merkmale gilt, sondern auch die falsche Vorstel- lung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher [normativer] Natur). Selbst wenn die Beschuldigte diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wäre sie in Beachtung von Art. 13 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist, was bei Art. 141 StGB aber gerade nicht der Fall. Der damit (allenfalls) noch verbleibende Verlust des Originaldiploms im Wert von angeblich Fr. 150.00 liegt deutlich unter der vermögensrechtli- chen Schranke, ab welcher ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 StGB vorliegen könnte. Auch immaterielle Nachteile, die i.S.v. Art. 141 StGB als erheblich zu qualifizieren wären, sind nicht ansatzweise zu erkennen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde weiter geltend, zumindest die Kosten der eingestellten Strafuntersuchung hätten, selbst wenn die Einstellung gerechtfertigt gewesen wäre, von der Staatsanwaltschaft Ba- den gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO der Beschuldigten auferlegt werden müssen, weil diese mit ihrem frechen, rücksichtslosen, eigenmächtigen und die Staatsanwaltschaft Baden irreleitenden Verhalten das ganze Strafverfahren erst verursacht habe (Beschwerde B/Ziff. 3). Ihm wäre in Beachtung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung zuzuspre- chen gewesen (Beschwerde B/Ziff. 4). 7.2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kosten- pflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). - 15 - 7.3. Mit seinen in Beachtung von vorstehender E. 5.5 nicht ansatzweise nach- vollziehbaren Ausführungen, wonach die Beschuldigte in frecher, rück- sichtsloser, eigenmächtiger und irreführender Weise das Strafverfahren verursacht habe, vermag er kein Fehlverhalten der Beschuldigten i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO darzutun, womit auch Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO nicht einschlägig ist. Dementsprechend ist die von der Staatsan- waltschaft Baden getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung in Ab- weisung der Beschwerde auch in diesem Punkt (soweit darauf einzutreten ist) zu bestätigen und die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gründe, von dieser Kostenregelung ausnahmsweise abzuweichen, sind keine er- sichtlich. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 8.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigungen für notwendige Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren, wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der mit seiner Beschwerde unterliegende Beschwerdeführer selbst für die ihm entstan- denen Kosten aufzukommen hat. 8.3. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort, der Beschwerdefüh- rer sei zu verpflichten, sie für ihren Verteidigungsaufwand angemessen zu entschädigen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens geht die Entschädigung der be- schuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privat- klägerschaft. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 Regeste). Diese Rechtsprechung ist vorliegend einschlägig, zumal keine Gründe er- sichtlich sind, weshalb hiervon ausnahmsweise abzuweichen wäre. Dem- entsprechend ist der Beschuldigten für ihren Verteidigungsaufwand im - 16 - Beschwerdeverfahren eine vom Beschwerdeführer zu tragende ange- messene Entschädigung zuzusprechen. Die Beschuldigte reichte keine Kostennote ein, weshalb ihre Entschädi- gung von Amtes wegen zu bemessen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte hatte sich mit Beschwerdeantwort mit der neunseitigen Beschwerde des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, was sie auf 16 Seiten in sachlicher Weise tat. Zudem reichte sie am 22. März 2024 eine kurze Stellungnahme ein. Für die Erstellung dieser Rechtsschriften (einschliesslich des hierfür notwendigen Zeitaufwands für Besprechungen und Aktenstudium) sind insgesamt 8 Stunden einzusetzen. Ein höherer Stundenaufwand erscheint angesichts dessen, dass die Akten wenig um- fangreich sind und sich nur wenige Sach- und Rechtsfragen von nicht all- zu hoher Komplexität stellen, nicht mehr angemessen. Anwendbar ist der Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [AnwT; SAR 291.150]). In zusätzlicher Be- rücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die an- gemessene Entschädigung der Beschuldigten somit auf Fr. 2'137.80 (Fr. 240.00 x 8 x 1.03 x 1.081). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 113.00, zusammen Fr. 1'113.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 113.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten als Entschädi- gung für ihren Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren Fr. 2'137.80 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 17 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwer- de kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Be- schwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard