3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin, lic. iur. C._____, Rechtsanwalt, Baden, nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 (inklusive Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)