Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Juli 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung gewährt. In Bezug auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung wird die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -8-