3.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der übliche und auch vorliegend angemessene Stundenansatz beträgt dabei Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der freigewählte Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift erscheint ein Zeitaufwand von maximal 2 Stunden als angemessen. Demzufolge beträgt die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 500.00 (Honorar von Fr. 480.00, Auslagen von pauschal Fr. 20.00). Damit ist das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung gegenstandslos geworden.