3.2. 3.2.1. Bei derzeit nicht bestimmter amtlicher Verteidigung ist lic. iur. C._____, Rechtsanwalt, Baden, als frei gewählter Verteidiger für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO).