3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei welchem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, ist das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdebegehren Ziff. 4 bzw. Beschwerde S. 2) gegenstandslos geworden, soweit es über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht.