Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin die Verteidigung geboten ist. Aus diesem Grund ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Juli 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass der Beschwerdeführerin für die Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte (Verfahrensnummer STA6 ST.2023.3366) die amtliche Verteidigung gewährt wird.