2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die bis wenige Monate vor Gesuchseinreichung Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. Gesuch vom 27. Juni 2024 S. 3 sowie Beschwerdebeilage 8), ist unbestritten und zu bejahen. Es kann vorliegend auch nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Zwar ist die Untersuchung der zwei Schreiben resp. E-Mails in tatsächlicher Hinsicht nicht als komplex, sondern als vergleichsweise simpel zu bewerten. In rechtlicher Hinsicht stellen sich indessen Fragen, welchen ein juristischer Laie (die Beschwerdeführerin ist Elektroingenieurin, vgl. ihre polizeiliche Einvernahme vom 6. April 2024) nicht ohne rechtlichen Beistand gewachsen wäre.