Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann rechtsprechungsgemäss nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt.