C._____ einzusetzen sei – zu eigen gemacht und muss diese deshalb im Einreichungszeitpunkt als gültig betrachtet werden. Somit hat die Beschwerdeführerin nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Antrags auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung hat und es ist, da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.