2023, N. 6 zu Art. 129 StPO), kann schlussendlich offengelassen werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin aus der Ungültigerklärung der Vollmacht keinen Vorteil hätte, da sie selbst mit persönlicher Eingabe vom 19. August 2024 (Eingang; diese Eingabe wäre nicht fristgerecht erfolgt) sinngemäss um Aufrechterhaltung der beantragten Bewilligung der amtlichen Verteidigung ersucht hat (vgl. Ziff. 2 der Anträge, wonach sie um Einsetzung der Anwaltskanzlei D._____ zu ihrer Verteidigung ersucht). Insofern hat sie die Beschwerde vom 19. Juli 2024 – mit Modifikation der Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 4 dahingehend, dass nicht mehr Rechtsanwalt -5-