Ob zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 19. Juli 2024 aufgrund der Ausführungen des damaligen Verteidigers der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 1 inkl. Beschwerdebeilage 2 und 3) eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführer betreffend die Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte (Verfahrensnummer STA6 ST.2023.3366) vorhanden war oder ein venire contra factum proprium seitens der Verteidigung vorlag (vgl. dazu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 129 StPO), kann schlussendlich offengelassen werden.