1.2. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahlverteidiger; Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art.