Angesichts der mit Beschwerde dargelegten, neu aktenkundigen Umstände – zwei mit Beschwerde eingereichte Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2024 betreffend Anordnung der amtlichen Verteidigung resp. Einholung eines forensisch-psychi- atrischen Gutachtens – werde die Beurteilung der Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung der Beschwerdekammer in Strafsachen überlassen.