3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2024 aus, dass die angefochtene Verfügung betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung in der Simplizität des zu untersuchenden Sachverhalts gründe. Die Komplexität des mit Verfahrensnummer ST.2023.68 am Bezirksgericht Brugg anhängigen Strafverfahrens könne von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht beurteilt werden. Angesichts der mit Beschwerde dargelegten, neu aktenkundigen Umstände – zwei mit Beschwerde eingereichte Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2024 betreffend Anordnung der amtlichen Verteidigung resp.