Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.219 (STA.2023.3366) Art. 330 Entscheid vom 30. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 12. Juli 2024 betreffend Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidi- gung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersu- chung gegen A._____ wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte (Verfahrensnummer STA6 ST.2023.3366 inkl. das von der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach übernommene Verfahren STA5 ST.2024.1007). A._____ wird im Wesentlichen vorgeworfen, zu Lasten des Privatklägers B._____ an verschiedenen Daten Schreiben bzw. E-Mails mit ehrverletzen- den Inhalten an einen breiten Adressatenkreis verschickt zu haben. Vor Bezirksgericht Brugg läuft parallel unter der Verfahrensnummer ST.2023.68 ein Verfahren wegen Ehrverletzungsdelikten zum Nachteil ei- nes anderen Privatklägers. 1.2. A._____ stellte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Vertei- digung betreffend Verfahren ST.2023.68, STA6 ST.2023.3366 und STA6 ST.2024.1007 (recte: STA5 ST.2024.1007) mit analogem Schreiben an das Bezirksgericht Brugg. Sie beantragte die Vereinigung der Verfahren ST.2023.68, STA6 ST.2023.3366 und STA6 ST.2024.1007 (recte: STA5 ST.2024.1007) bzw. Abtretung des Verfahrens ST.2023.68 (vom BG Brugg) an Rheinfelden (Ziff. 1 der Anträge), eventualiter Sistierung der beiden bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hängigen Ver- fahren (Ziff. 2 der Anträge), Bezugnahme eines allenfalls angeordneten psychiatrischen Gutachtens zur Klärung ihrer Zurechnungsfähigkeit auf alle in den drei Verfahren vorgeworfenen Delikte (Ziff. 3 der Anträge) sowie Be- willigung und Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Verfahren ST.2023.68 (BG Brugg; Ziff. 4 der Anträge). 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies das Gesuch um Be- willigung der amtlichen Verteidigung mit Verfügung vom 12. Juli 2024 unter der Verfahrensnummer STA6 ST.2023.3366 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 15. Juli 2024 zugestellte Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Die Verfügung vom 12.07.2024 zu STA6 ST.2023.3366 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das genannte Strafverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichner als Verteidiger zu bewilligen, oder es sei die Sache zu entsprechender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Akten des Verfahrens STA5 ST.2024.1007 seien beizuziehen. 3. Die o/e Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die URP mit dem Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte mit Beschwerdeant- wort vom 30. Juli 2024 aus, dass die angefochtene Verfügung betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung in der Simplizität des zu untersu- chenden Sachverhalts gründe. Die Komplexität des mit Verfahrensnummer ST.2023.68 am Bezirksgericht Brugg anhängigen Strafverfahrens könne von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht beurteilt werden. Angesichts der mit Beschwerde dargelegten, neu aktenkundigen Um- stände – zwei mit Beschwerde eingereichte Verfügungen des Strafgerichts- präsidiums des Bezirksgerichts Brugg vom 2. Juli 2024 betreffend Anord- nung der amtlichen Verteidigung resp. Einholung eines forensisch-psychi- atrischen Gutachtens – werde die Beurteilung der Gebotenheit einer amtli- chen Verteidigung der Beschwerdekammer in Strafsachen überlassen. 3.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 5., 9. und 19. August 2024 (je Eingang) Eingaben zu Handen der Justizleitung ein, welche am 5., 12. bzw. 19. Au- gust 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weitergeleitet wurden. In der Eingabe vom 19. August 2024 (Eingang) be- antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Entlassung ihres Vertei- digers (vgl. Ziff. 1 der Anträge). 3.4. Mit Stellungnahme vom 17. September 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg, es sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg macht geltend, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten, da Rechtsanwalt C._____ nicht befugt ge- wesen sei, die verfahrensbegründende Beschwerde einzureichen. 1.2. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (sog. Wahl- verteidiger; Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Dies erfolgt durch Abschluss eines einfachen Auftrags nach Art. 394 ff. OR. Die Ausübung der Wahlverteidigung gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO setzt weiter eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Auftragsverhältnis erlischt namentlich durch Erfüllung, Zeitablauf oder Kündigung nach Art. 404 OR, womit regelmässig auch der (stillschweigende) Widerruf der Prozessvollmacht einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3.1 mit Hinwei- sen). 1.3. Unbestrittenermassen beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer persön- lichen Eingabe vom 19. August 2024 (Eingang) sinngemäss die Entlassung ihres Verteidigers (vgl. Ziff. 1 der Anträge) und ist sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch Rechtsanwalt C._____ verteidigt. Ob zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 19. Juli 2024 aufgrund der Ausführungen des damaligen Verteidigers der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 1 inkl. Beschwerdebeilage 2 und 3) eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführer betreffend die Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte (Verfahrensnummer STA6 ST.2023.3366) vorhanden war oder ein venire contra factum proprium seitens der Verteidigung vorlag (vgl. dazu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 129 StPO), kann schlussendlich offengelassen werden. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin aus der Ungültigerklärung der Voll- macht keinen Vorteil hätte, da sie selbst mit persönlicher Eingabe vom 19. August 2024 (Eingang; diese Eingabe wäre nicht fristgerecht erfolgt) sinngemäss um Aufrechterhaltung der beantragten Bewilligung der amtli- chen Verteidigung ersucht hat (vgl. Ziff. 2 der Anträge, wonach sie um Ein- setzung der Anwaltskanzlei D._____ zu ihrer Verteidigung ersucht). Inso- fern hat sie die Beschwerde vom 19. Juli 2024 – mit Modifikation der Be- schwerdeanträge Ziff. 1 und 4 dahingehend, dass nicht mehr Rechtsanwalt -5- C._____ einzusetzen sei – zu eigen gemacht und muss diese deshalb im Einreichungszeitpunkt als gültig betrachtet werden. Somit hat die Beschwerdeführerin nach wie vor ein aktuelles und prakti- sches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Antrags auf Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung hat und es ist, da auch die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen erfüllt sind, auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ein- zutreten. 2. 2.1. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die be- schuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Ver- teidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Wahrung der Inte- ressen der betroffenen Person geboten ist, kann rechtsprechungsgemäss nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr ist eine Beurteilung der kon- kreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Sche- matisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anfor- derungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewach- sen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zu- rechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachli- che Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). -6- 2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die bis wenige Monate vor Ge- suchseinreichung Sozialhilfeleistungen bezogen hat (vgl. Gesuch vom 27. Juni 2024 S. 3 sowie Beschwerdebeilage 8), ist unbestritten und zu be- jahen. Es kann vorliegend auch nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Zwar ist die Untersuchung der zwei Schreiben resp. E-Mails in tat- sächlicher Hinsicht nicht als komplex, sondern als vergleichsweise simpel zu bewerten. In rechtlicher Hinsicht stellen sich indessen Fragen, welchen ein juristischer Laie (die Beschwerdeführerin ist Elektroingenieurin, vgl. ihre polizeiliche Einvernahme vom 6. April 2024) nicht ohne rechtlichen Bei- stand gewachsen wäre. So stellen sich Fragen bezüglich der Einheit des Verfahrens bzw. des Gerichtsstands bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StPO) und ob bei der Beschwerde- führerin überhaupt Schuldfähigkeit gegeben ist. Das Bezirksgericht Brugg hat im Verfahren ST.2023.68 am 2. Juli 2024 Rechtsanwalt C._____ als amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt und ein foren- sisch-psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin betreffend eine allfällige psychische Störung und die Schuld(un)fähigkeit angeordnet (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7). Anderseits bestreitet die Beschwerde- führerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht und es erscheint ohne juristischen Beistand nicht als wahrscheinlich, dass sie ihre Bestreitungen im rechtlichen Kontext der ihr vorgeworfenen Tatbestände richtig einordnen könnte. Auf sich allein gestellt wäre der Beschwerdefüh- rerin mit anderen Worten eine wirksame Verteidigung gegen die ihr gegen- über erhobenen Vorwürfe nicht möglich. Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin die Verteidigung geboten ist. Aus diesem Grund ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Juli 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahinge- hend neu zu fassen, dass der Beschwerdeführerin für die Strafuntersu- chung wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte (Verfahrensnum- mer STA6 ST.2023.3366) die amtliche Verteidigung gewährt wird. 2.3. Es wird an der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bzw. Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sein zu bestimmen, in welcher Per- son die amtliche Verteidigung gewährt wird (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO bzw. § 4 Abs. 7 EG StPO [SAR 251.200]). Bei der Aus- wahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglich- keit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Art. 133 Abs. 2 StPO). -7- 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei welchem die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, ist das gestellte Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Be- schwerdeverfahren (Beschwerdebegehren Ziff. 4 bzw. Beschwerde S. 2) gegenstandslos geworden, soweit es über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht. 3.2. 3.2.1. Bei derzeit nicht bestimmter amtlicher Verteidigung ist lic. iur. C._____, Rechtsanwalt, Baden, als frei gewählter Verteidiger für das Beschwerde- verfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). 3.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der übliche und auch vorliegend angemessene Stundenansatz beträgt dabei Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der freigewählte Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift er- scheint ein Zeitaufwand von maximal 2 Stunden als angemessen. Demzu- folge beträgt die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 500.00 (Honorar von Fr. 480.00, Auslagen von pauschal Fr. 20.00). Damit ist das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der amtli- chen Verteidigung gegenstandslos geworden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 12. Juli 2024 aufgehoben und der Beschwer- deführerin die amtliche Verteidigung gewährt. In Bezug auf die Bestellung der amtlichen Verteidigung wird die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. -8- 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschwer- deführerin, lic. iur. C._____, Rechtsanwalt, Baden, nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 (inklusive Ausla- gen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli