3.5. Damit bleibt es dabei, dass die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers darüber hinaus auch durch eine ihm nur ungenügend gewährte Akteneinsicht verletzt wurde, kann offenbleiben. Für die beantragte Anweisung an das Grundbuchamt ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).