Nachdem es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch mit Beschwerdeantwort unterlassen hat, hierüber Klarheit zu schaffen, kann es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sein, diesbezüglich unter Beizug der eingereichten Akten in Mutmassungen zu verfallen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nicht gegeben. Eine solche wurde denn auch weder von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau noch vom Beschwerdeführer beantragt.